Zuständige Behörde / Person:
Kfz.-Zulassungsbehörde
Badstraße 20
77652 Offenburg
Telefon:
0781 805-1225
Telefax:
0781 805-9508
E-Mail:
Sie möchten ein Fahrzeug aus dem Ausland zulassen
Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass (bei Nicht-EU-Mitbürgern zusätzlich die Aufenthaltserlaubnis)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
- COC-Papier (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung)
- Originalrechnung, bei Gebrauchtfahrzeugen den letzten Kaufvertrag im Original
- Vorlage des bisherigen Fahrzeugbriefes oder eine Bescheinigung über das
Fehlen des Fahrzeugbriefes von der Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug zuletzt zugelassen war (Karteikartenabschrift mit Zustimmung für die Aufbietung des verlorenen Fahrzeugbriefes)
- bei Staaten innerhalb der EU:
gültige Bescheinigung nach § 29 StVZO (HU)
bei Staaten außerhalb der EU:
Vollabnahme gem. § 21 StVZO
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung aus Staaten außerhalb der EU
(auch bei im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräften und ihrer Mitglieder)
- bei Neuwagen (jünger als 6 Monate oder weniger als 6.000 km) Umsatzsteuernachweis aus Staaten innerhalb der EU
(Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern)
- Wird eine Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt und soll das Fahrzeug bei einer anderen Zulassungsbehörde zugelassen werden, so ist das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde vorzuführen, bei der die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben wird. Die Vorführung muss ggf. mit Kurzzeitkennzeichen oder roten Kennzeichen erfolgen. Die Fahrzeug-Ident.-Nr. und der km-Stand ist zu prüfen
- Grundsätzlich sind die Originalpapiere einzuziehen und die Kennzeichenschilder vorzulegen. Auf Verlangen ist über die Einziehung eine Bescheinigung auszustellen. Können die Originalpapiere nicht eingezogen werden, ist eine Bescheinigung über den Verbleib der Papiere von der Verkehrsbehörde des Herkunftslandes vorzulegen. Ggf. ist eine Übersetzung erforderlich. Können die Kennzeichenschilder zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Fahrzeugpapieren nicht vorgelegt werden, ist generell eine eidesstattliche Erklärung abzugeben
- Lastschrifteinzug fürs Finanzamt
Gebühr:
ab 26,90 EUR
Wunschkennzeichen 10,20 EUR bzw. 12,80 EUR bei Reservierung
Kennzeichenschilder
-
Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer Einzug fürs Finanzamt - [PDF: 49 KB]
-
Fahrzeugzulassung durch Dritte-Vollmacht mit Lastschrifteinzug für Finanzamt - [PDF: 673 KB]
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